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Bei Vereinen müssen außerdem mehr als die Hälfte der Einnahmen aus erzielten Umsätzen bestanden haben, die durch die Corona-Krise beeinträchtigt wurden (siehe allgemeine Kriterien für die wesentliche Beeinträchtigung im Antragsformular). Ein Verein, der überwiegend von Beiträgen, kommunalen Zuschüssen oder Sponsoring lebt und wenig gewerblich am Markt mit seinen Dienstleistungen tätig ist, kann keinen Antrag stellen, weil er nicht unternehmerisch tätig ist.
Sollten Sie die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Antragsberechtigung erfüllen, so ist im nächsten Schritt zu prüfen und bei einer Antragstellung zu versichern, dass der Verein durch erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona betroffen ist.
Dies wird angenommen, wenn:
- Mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragsbestandes mehr als halbiert hat). oder
- Die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. oder
- Die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden. oder
- Die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass).
Die vollständigen Förderbestimmungen können Sie unter folgender Internetadresse einsehen: www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Anträge für die Corona-Soforthilfe können voraussichtlich ab dem 17. April 2020 wieder gestellt werden. Dazu ist folgendes Portal zu nutzen: soforthilfe-corona.nrw.de
Die Inanspruchnahme von Darlehen ist schwierig, da die Förderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der NRW.Bank in der Regel nur Unternehmen oder Kommunen als Antragsteller vorsehen. Am ehesten könnte hier noch der IKU - Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen in Betracht kommen. Informationen hierzu finden Sie unter folgender Internetadresse:
kfw Infoblatt Kommunale und Soziale Unternehmen
Mit Ihrer Hausbank müssten Sie abklären, ob sie Ihnen einen Zugang zu diesem Programm eröffnen kann.
Bezüglich möglicher Lockerungen im Zusammenhang mit der derzeit untersagten Durchführung von Museumsbesuchen und Führungen können derzeit keine Perspektiven aufgezeigt werden. Sobald hier Ausnahmeregelungen grundsätzlich wieder zugelassen werden, müssten Sie sich mit dem für Sie zuständigen Ordnungsamt in Verbindung setzen. Mit dem Ordnungsamt müssten Sie konkrete Rahmenbedingungen (Auflagen etc.) für Museumsbesuche und Führungen erörtern.
Diese Auskünfte erfolgen rechtsunverbindlich und entsprechen dem Informationsstand vom heutigen Tage.
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